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GLOSSAR :: Konkursrecht
Konkursrecht  
 
Insolvenz (lat. insolvens, "nicht-lösend", hier im Sinne von: "Schuldscheine nicht einlösen könnend") bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Das in Deutschland an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getretene gerichtliche Insolvenzverfahren dient der angemessenen forderungsanteiligen Befriedigung von Gläubigern aus den noch verbliebenen Vermögenswerten des insolventen Schuldners. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung. Nach Eröffnung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss sind zur Vermeidung von Sondervorteilen zu Gunsten einzelner Gläubiger Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt.

Wenn der Insolvenzschuldner eine natürliche Person ist, besteht auf Antrag die Möglichkeit der Zahlungs-Entpflichtung durch Gerichtsbeschluss (Restschuldbefreiung). Diese erfolgt nach einer sechs Jahre langen Treuhandzeit, die mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt. Während der Treuhandzeit werden die nach der Zumutbarkeitstabelle (Lohnpfändungstabelle) pfändbaren Beträge vom Lohnleister beziehungsweise vom Lohnersatzleister unmittelbar an die Treuhandstelle („Treuhänder“) überwiesen.

Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO – Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung. Für nicht selbstständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).

Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO). Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung wurde in Deutschland zum 1. Januar 1999 eingeführt. Damit wurden die Vorläufer, die in Westdeutschland geltende Konkursordnung aus dem Jahr 1877, die ebenfalls in Westdeutschland geltende Vergleichsordnung aus dem Jahr 1935 und die aus dem Recht der DDR stammende Gesamtvollstreckungsordnung aus dem Jahr 1990 zusammengeführt und modernisiert. Während die früheren Verfahren – Konkursverfahren, Vergleichsverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren – als oberstes Ziel die Verwertung des Schuldnervermögens hatten, stehen beim heutigen Insolvenzverfahren auch die Fortführung des insolventen Unternehmens und die Restschuldbefreiung im Vordergrund.

Quelle: www.wikipedia.de
Autoren: Andrsvoss, Bubo, Stechlin, Seither, Andreas Grosz u.a.
Dieser Eintrag unterliegt der GNU Lizenz für freie Dokumentation (GFDL). Hier finden Sie die Lizenzbestimmung.
   
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